Neue Verpflichtungen in Österreich – der Bevollmächtigte 

Ausländische Unternehmen, die ihre verpackten Produkte und Verpackungen bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Österreich auf den Markt bringen, sind ab Januar 2023 dazu verpflichtet, einen sogenannten Bevollmächtigten zu bestellen.  

Dieser Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen im Namen des Auftraggebers und zeichnet zudem auch für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften verantwortlich. 

Bin ich von dieser Verpflichtung betroffen? 

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten gilt für Versandhändler, die aus dem Ausland heraus in Österreich Verpackungen an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Verkehr bringen, sowie für ausländische Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten (wie z. B. Feuchttüchern, Luftballons, Tabakprodukten, etc.). Dabei gilt die Verpflichtung unabhängig vom Unternehmenssitz des ausländischen Unternehmens, also mit Firmensitz in EU-Ländern oder in Drittstaaten.  
 

Beliefern Sie in Österreich andere als private Letztverbraucher von außerhalb Österreichs, dann KANN für Sie eine Verpflichtung entstehen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.   

Reclay übernimmt Dienstleistung als Bevollmächtigter 

Als Experten in allen Fragen rund um die Umsetzung von Vorgaben der erweiterten Produzentenverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) bietet activate by Reclay seinen Kundinnen und Kunden die Dienstleistung, die Abwicklung der Verpflichtungen als Bevollmächtigter im Namen des auftraggebenden Unternehmens zu übernehmen. 

Mehr Informationen zum Angebot von Reclay finden Sie hier:  

Sie möchten Ihre Verpflichtung über Reclay abwickeln?


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